Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2021

20.10.2020 - Die geplanten neuen Beitragsbemessungsgrenzen wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekanntgegeben. Am 14. Oktober soll die neue Verordnung final beschlossen werden, sie wird am ersten Januar 2021 in Kraft treten.

 


 

Hiernach werden wir uns im kommenden Jahr auf steigende Sozialabgaben einrichten müssen: Der Lohnentwicklung folgend werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherungen angehoben. Vor allem Besserverdienende müssen sich auf deutliche Erhöhungen ihrer Beiträge gefasst machen.


Im kommenden Jahr steigen die Sozialabgaben

Das Bundesarbeitsministerium veröffentlicht turnusmäßig im Herbst seinen „Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößen­verordnung 2021“. Dieser Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung wird in der Regel unverändert umgesetzt.
Nach dem Entwurf sollen die Beitragsbemessungsgrenzen sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen. Grundlage hierbei ist die Lohnentwicklung aus dem Jahr 2019 ohne Berücksichtigung der Corona-Maßnahmen.
Arbeitnehmer, die mit ihrem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegen, müssen mit einer deutlichen Mehrbelastung rechnen, denn sie zahlen ab 2021 jährlich mehr als 400 Euro zusätzliche Beiträge zur Sozialversicherung.


Die Zahlen

Die Steigerung in der Lohn- und Gehaltsentwicklung in der Bundesrepublik 2019 betrug 2,94 Prozent (2,85 Prozent in den alten Bundesländern).

Hiervon ausgehend wurden die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 um 3,12 Prozent angehoben (3,06 Prozent in den alten und 3,38 Prozent in den neuen Bundesländern).

Die Bezugsgröße steigt in den alten Bundesländern auf monatlich 3.290 Euro (2020: 3.185 Euro). In den neuen Bundesländern erhöht sie sich auf 3.115 Euro im Monat (2020: 3.010 Euro).


Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sollen Beiträge bis zu einem monatlichen Einkommen von 7100 Euro fällig werden (in den alten Bundesländern) und bis 6700 Euro in Ostdeutschland. (Bisher: 6900 Euro/Monat in den alten und 6450 Euro/Monat in den neuen Ländern.)

Dieser Rechnung liegen die aktuellen Beitragssätze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von 18,6 Prozent und 2,4 Prozent zugrunde.


Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Die bundesweit geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro).
Die Bemessungsgrenze wird bundeseinheitlich auf 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) erhöht; das sind 4837,50 Euro monatlich (bisher: 4687,50 Euro/Monat.)
Die Berechnungsgrundlage hierfür ist der aktuell geltende Beitragssatz zur GKV von 14,6 Prozent mit dem Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent und 3,05 Prozent zur Pflegeversicherung.

Wer mit seinem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) liegt, ist nicht mehr pflichtversichert und hat die Wahl, weiterhin freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung einzuzahlen oder in eine private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.


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